01.05.2006 | GmbH
Keine Versicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
In der März-Ausgabe 2006 (Seite 13 bis 15) haben wir Sie informiert, dass allen bisher sozialversicherungsfreien GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) die Rentenversicherungspflicht drohe. Hintergrund ist ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.11 2005; Az: B 12 RA 1/04 R; Abruf-Nr. 060032). Die Deutsche Rentenversicherung hat jetzt jedoch beschlossen, das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (Pressemitteilung vom 4.4.2006). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist eine Versicherungspflicht des GGf weiterhin nur gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht von der GmbH erfüllt werden. Somit ist maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die GmbH tätig ist.
Das BSG vertritt in seinem Urteil dagegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der GmbH, sondern auf die des GGf abzustellen sei. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine GmbH gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Dies entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.