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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · GmbH

    Kürzung des Vorwegabzugs - Nutzen Sie die aktuelle BFH-Rechtsprechung!

    | Bei der Höchstbetragsberechnung zur Ermittlung der als Sonderausgabe abziehbaren Vorsorgeaufwendungen wird der Vorwegabzug (3.068 Euro/6.136 Euro) um 16 Prozent des Arbeitslohns gekürzt. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) einer Autohaus-GmbH mit Anspruch auf Altersversorgung ohne Beitragsleistung wird der Vorwegabzug ganz oder teilweise gekürzt (§ 10 Absatz 3 Nummer 2, § 10c Absatz 3 Nummer 2 EStG). Die Finanzverwaltung ist bislang davon ausgegangen, dass die Pensionszusage der GmbH gegenüber ihrem GGf zu einer Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung führt und die Kürzung des Vorwegabzugs rechtfertigt. |