27.07.2009 | GmbH
Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses: Ordnungsgeld
Auch eine kleine GmbH ist verpflichtet, den Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, darf gegen die Organmitglieder (Geschäftsführer) ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Landgericht Bonn gab damit dem Bundesamt für Justiz Recht, das im zugrunde liegenden Fall ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro festgesetzt hatte.
Unser Tipp: Einen Sonderdruck mit allen Fragen und Antworten zur elektronischen Offenlegung des Jahresabschlusses finden Sie auf unserer Homepage (www.iww.de) in „myIWW“ im Online-Service unter dem Stichwort „Bilanz“. (Beschluss vom 7.10.2008, Az: 30 T 122/08)(Abruf-Nr. 091609)
Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128647