01.02.2005 | GmbH
Pensionszusage auch kurz nach dem 60. Geburtstag
Ob die Pensionszusage einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) vom Finanzamt anerkannt wird, hängt von vielen Bedingungen ab. Unter anderem
- sollte der GGf mindestens noch zehn Jahre vor dem voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand für die GmbH tätig sein und
- darf der GGf im Zeitpunkt der Zusage nicht älter als 60 Jahre sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat davon jetzt eine Ausnahme gemacht: Eine Ingenieur-GmbH sagte einem mit 60 Prozent beteiligten GGf zwei Monate nach dem 60. Geburtstag eine Rente ab dem 70. Geburtstag zu. Da der GGf wegen seiner Bestellung als Prüfingenieur besondere Bedeutung für den Betrieb hatte und er lange im Betrieb gehalten werden sollte, bejahte der BFH den Abzug als Betriebsausgabe.
Beachten Sie: Wegen der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Ingeneurbüro wurde drei Jahre später das Monatsgehalt des GGf gesenkt. Die Pensionszusage konnte beibehalten und musste nicht entsprechend dem Gehalt herabgesetzt werden, so der BFH. (Urteil vom 14.7.2004, Az: I R 14/04) (Abruf-Nr. 043099)