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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · GmbH

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage

    | Beanstandet ein Betriebsprüfer eine Pensionszusage an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als zu hoch und nimmt daher für den überhöhten Teil eine verdeckte Gewinnausschüttung an, darf er den Gewinn nur um den Betrag erhöhen, um den die Zuführung zur Rückstellung in diesem Jahr zu hoch war. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof einen übereifrigen Prüfer in die Schranken gewiesen. Der Prüfer darf nicht, wie im Urteilsfall geschehen, überhöhte Zusagen der Vorjahre „auf einen Schlag“ Gewinn erhöhend erfassen. |