01.12.2006 | GmbH
Vorsicht bei Unterzeichnung der GmbH-Bilanz!
Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) Ihrer Autohaus-GmbH die Bilanz unterschreiben, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Ist für Ihre Pensionszusage zum Beispiel keine ausreichend hohe Rückstellung gebildet worden, kann die Unterschrift unter die Bilanz zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Das zeigt ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Die Pensionszusage einer GmbH an ihren Allein-GGf war im Dezember 1995 von 5.000 auf 7.500 DM erhöht worden. Trotzdem wurde die Pensionsrückstellung zum 31. Dezember 1995 und 1996 nur auf Basis einer Zusage von 5.000 DM gebildet. Erst 1997 wurde der Fehler bemerkt und rückwirkend berichtigt. Der BFH behandelte die Erhöhung der Pensionszusage aber als vGA. Begründung: Wird ein Rechtsgeschäft zwischen dem Allein-GGf und der GmbH in der Bilanz zu Gunsten des Gewinns nicht richtig angesetzt und hätte ein ordentlicher, gewissenhafter Geschäftsleiter den Fehler bemerken müssen, kommt es zur vGA – auch wenn der Steuerberater die Bilanz erstellt hat! Im Urteilsfall war der Unterschied zwischen dem tatsächlichen und dem zutreffenden Bilanzansatz so groß, dass ihn ein sorgfältiger Geschäftsführer bemerken hätte müssen.
Unser Tipp: GGf, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten ihren Steuerberater anlässlich der Bilanzerstellung befragen, ob eine im betreffenden Jahr durchgeführte Änderung der Pensionszusage bilanziell umgesetzt worden ist, und diese Rückfrage dokumentieren. (Beschluss vom 13.6.2006, Az: I R 58/05) (Abruf-Nr. 062211)