01.09.2005 | Grundkurs „eBay-Recht“
Das sollten Sie bei eBay-Verkäufen beachten
„Drei, Zwei, Eins, meins!“ Peu à peu gewinnt nach dem Siegeszug der Gebrauchtwagenbörsen als „überörtliche Ausstellung“ auch eBay als Handelsplatz im Kfz-Gewerbe deutliche Akzeptanz. Insbesondere die älteren und alten Gebrauchten lassen sich dort vermarkten, aber auch das Angebot an Werkzeugen, Ersatzteilen und Gebrauchtteilen zeigt, dass Profis fleißig mitmischen.
Die Kultur im Umgang miteinander scheint dort gut zu sein, das System gegenseitiger Bewertungen wirkt als gutes Korrektiv. Jedenfalls ist nur von wenigen Urteilen zu berichten. Die aber sollte man kennen.
eBay keine Versteigerung sondern Kaufvertrag
Im Zusammenhang mit eBay spricht jeder von „Versteigerung“ oder „Auktion“, von „ersteigert“ oder „versteigert“, und der „Drei, Zwei, Eins-Slogan“ deutet auch in diese Richtung. Dennoch findet bei eBay rechtlich keine Versteigerung statt. Denn eine Versteigerung setzt einen Zuschlag durch einen Auktionator voraus, und der kann durch elektronische Abläufe nicht ersetzt werden.
Freischaltung als Angebot und höchstes Gebot als Annahme
Sie sollten sich Folgendes klar machen: Wer die Ware „anbietet“, macht nicht zwingend das „Angebot“ im vertraglichen Sinn. Denn wer den Gegenstand bei eBay einstellt und freischaltet, „zeigt“ ihn quasi nur und fordert die „Bieter“ zum Angebot auf. Zu den Regeln von eBay gehört, dass der Verkäufer mit der Einstellung und Freischaltung verbindlich erklärt, dass er das zum „Auktionsende“ höchste Gebot bereits jetzt annimmt. Auch wenn er noch nicht weiß, von wem und in welcher Höhe das sein wird. Voraussetzung ist, dass der von ihm eingestellte Mindestpreis erreicht wird.
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