Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2007 | GW-Handel

    Angabe zu Laufleistung als Beschaffenheitsgarantie

    In einer ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung eines professionellen GW-Verkäufers zu einer bestimmten Laufleistung kann die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. Das ist das Fazit einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock. Es ging um einen Audi B 5, der am 25. März 2004 bei Vertragsschluss 77.602 km auf dem Tacho hatte. Nun war in einem TÜV-Bericht vom 16. Juli 2003 (!) bereits ein Km-Stand von 84.110 notiert, weshalb der Käufer sich getäuscht sah. Aus diesem Grund und wegen eines angeblich verschwiegenen Unfallschadens trat er vom Kauf zurück. Die erste Instanz wies seine Klage ab, die zweite verurteilte den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises. Zum Verhängnis wurde ihm seine – objektiv falsche – Information über die Laufleistung im Kaufvertrag ohne irgendwelche Zusätze oder Einschränkungen. Das spreche für einen unbedingten Einstandswillen des Händlers und damit für die Übernahme einer Garantie. 

    Unser Tipp: Schränken Sie Ihre Angaben zur Laufleistung immer mit einem Zusatz wie„lt. abgelesenem Tacho“ oder „gem. den Angaben des Vorbesitzers“ oder „ohne Gewähr“ ein. (Urteil vom 11.7.2007, Az: 6 U 2/07) (Abruf-Nr. 072850

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 2 | ID 112923