Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2007 | GW-Handel

    Aufklärung über Fahrzeugalter: Keine arglistige Täuschung

    Mit der Begründung, über das wahre Alter des Fahrzeugs arglistig getäuscht worden zu sein, hat der Käufer in einem Fall vor dem Landgericht (LG) Duisburg den Rücktritt vom Kauf erklärt, aber nicht Recht bekommen. Gegenstand des im April 2005 geschlossenen Vertrags war ein gebrauchter Nissan Micra. In der Bestellscheinzeile „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.Brief“ war notiert: „14.4.2003“. Weiter unten im Bestellschein befand sich der Eintrag: „Das Fahrzeug ist re-importiert“. Darauf war der Käufer, wie er zugab, bei den Kaufverhandlungen mündlich hingewiesen worden. Ihm sei aber wahrheitswidrig erklärt worden, der Wagen sei zwei Jahre alt, seine Erstzulassung sei im April 2003 gewesen. In Wirklichkeit war das im Februar 2002 re-importierte Fahrzeug schon im Juli 2001 erstmals zugelassen worden. Gleichwohl hat das LG die Klage abgewiesen. Nach Vernehmung der Ehefrau des Käufers und des zuständigen Autohaus-Mitarbeiters war es von einer arglistigen Täuschung nicht überzeugt. Eine besondere Rolle bei der Beweiswürdigung spielten auch die Eintragungen auf der Rückseite des Fahrzeugbriefs, aus denen sich das wahre Alter des Fahrzeugs ergab. Ob der bei den Verhandlungen vorgelegen hat, konnte nicht geklärt werden. 

    Beachten Sie: Das Autohaus hat zwar korrekt über die Re-Import-eigenschaft aufgeklärt (Ausgabe 8/2006, Seite 18). Als offene Flanke bleibt jedoch die Altersproblematik, über die wir ausführlich in Ausgabe 9/2006, Seite 19 bis 20, berichtet haben. (nicht rechtskräftiges Urteil vom 22.3.2007, Az: 8 O 341/06)(Abruf-Nr. 071955

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 3 | ID 111535