30.05.2011 | GW-Handel
Aufklärungspflicht bei Nachlackierungen
Wer ein Fahrzeug mit einer Nachlackierung verkauft, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, handelt arglistig. Arglist liegt selbst dann vor, wenn der Einkäufer die Nachlackierung nicht bemerkt haben sollte. Dann hätte man den Käufer nämlich darüber aufklären müssen, das Fahrzeug nicht gründlich untersucht zu haben, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.10.2010, Az: 4 U 71/09, Abruf-Nr. 111450).
Im Entscheidungsfall hatte eine Mercedes-Niederlassung das Fahrzeug gleich zweimal in Zahlung genommen. Schon beim ersten Mal hatte das Fahrzeug einen nur unzulänglich reparierten Heckschaden. Es wurde noch mit dem Hinweis „Fahrzeug wurde nachlackiert“ verkauft. Im Vertrag des zweiten Käufers stand dazu nichts.
Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 4 | ID 145522