29.11.2010 | GW-Handel
Aufklärungspflicht bei unbestimmbarem Zahnriemen-Alter
4.219 Euro plus Zinsen und Verfahrenskosten muss ein Kfz-Händler an einen Kunden zahlen, weil er vor dem Landgericht (LG) Gera einen Prozess verloren hat, den er eigentlich schon gewonnen hatte (Urteil vom 28.10.2009, Az: 1 S 428/08, Abruf-Nr. 103660). Hintergrund ist ein GW-Verkauf im Mai 2007 mit der Zusage, das Fahrzeug mit 114.000 km auf der Uhr vor der Auslieferung noch einem „Gebraucht-Wagen-Check“ zu unterziehen. Im Protokoll, erstellt von einer externen Firma, hieß es unter der Position „Zahnriemen“: „Sichtprüfung i.O.“ Es kam, wie es kommen musste: Der Zahnriemen riss, die Ursache liegt im Dunkeln. Trotz der Beweislastumkehr im § 476 Bürgerliches Gesetzbuch zog der Käufer auf der Gewährleistungsschiene den Kürzeren. Er konnte nicht ausschließen, dass der Riss die Folge von normalem Verschleiß/Alterung war.
Wichtig: Damit war der Prozess für den Händler jedoch noch nicht gewonnen. Das LG machte nämlich ein zweites Fass auf, indem es ihm die Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht ankreidete. Seine Aufgabe wäre es gewesen, den Käufer darauf hinzuweisen, dass man das Alter des Zahnriemens nicht bestimmen könne. Immerhin sei es ein Wagen mit Erstzulassung 1998 und fünfjähriger Wechselfrist gewesen. Dafür, dass sie eingehalten worden sei, habe der Händler keine verlässlichen Informationen gehabt (kein Wartungsheft, keine sonstigen Hinweise).