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  • 31.01.2011 | GW-Handel

    Bedeutung von „soweit bekannt“ bei Zahl der Vorbesitzer

    Was der Zusatz „soweit bekannt“ bei Angabe der Zahl der Vorbesitzer bedeutet, dazu hat sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert: Unter der Überschrift „Vorbesitzer“ heißt es in dem Formularvertrag (von Autoscout24): „Der Verkäufer erklärt, dass das Kraftfahrzeug - soweit ihm bekannt - 1 (Anzahl) Vorbesitzer ... hatte“. Unstreitig hatte der VW Sharan zwei Vorbesitzer. Der Käufer forderte daher eine Reduzierung des Kaufpreises um 1.500 Euro. In allen drei Instanzen wurde seine Klage abgewiesen, allerdings mit unterschiedlicher Begründung. In den Augen des BGH ist die Angabe über die Zahl der Vorbesitzer infolge des einschränkenden Zusatzes „soweit bekannt“ nur eine Wissensmitteilung, keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung und erst recht keine Beschaffenheitsgarantie. Insoweit gelte nichts anderes als in den bereits entschiedenen Fällen aus dem professionellen Handel mit den üblichen Formularzusätzen „laut Vorbesitzer“ oder „laut Fahrzeugbrief“. Abermals betonen die BGH-Richter das Prinzip der Eindeutigkeit. Will sagen: Ohne eindeutige Erklärung des Verkäufers keine Beschaffenheitsvereinbarung. Mit einer bloßen „Wissensmitteilung“ hat der Verkäufer allerdings keinen Freibrief für Täuschungen der Kundschaft. Bei nachgewiesener Täuschung hafte er unter dem Aspekt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, so der BGH (Beschluss vom 2.11.2010, Az: VIII ZR 287/09; Abruf-Nr. 104102).  

    Praxishinweis: Auch wenn die Entscheidung ein Geschäft unter Privatleuten betrifft, ist sie für den gewerblichen Händler gleichfalls von Interesse. Denn mit dem „Soweit-bekannt“-Zusatz wird auch ihm ein probates Mittel der Haftungsreduzierung an die Hand gegeben, einsetzbar bei mündlichen Verkaufsverhandlungen ebenso wie im Schriftverkehr. Im eigentlichen Formularkaufvertrag heißt es in der Vorbesitzer-Rubrik „laut Fahrzeugbrief“ und/oder „laut Vorbesitzer“. Diese Zusätze sind in ihrer Schutzwirkung unübertroffen.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 3 | ID 141881