01.11.2005 | GW-Handel
Beweislastumkehr auch bei Karosseriebeschädigungen
Auch Karosserieschäden können unter die Beweislastumkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch) fallen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Ungunsten eines Kfz-Händlers entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Ford Fiesta, der bei einem Händler als Vorführwagen gelaufen war. Mit einer Laufleistung von 13.435 km hatte der Händler ihn für 11.500 Euro an einen Verbraucher verkauft. Vier Wochen später monierte der Käufer unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorne rechts. Der Händler lehnte es ab, diese Schäden zu beseitigen. Begründung: Bei Übergabe waren sie nicht da. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der BGH gab ihm Recht. Die Beweis- lastumkehr sei anzuwenden, obwohl es um äußerliche Beschädigungen in einem Bereich ging, der auch für den Käufer sichtbar war.
Beachten Sie: Ausgeschlossen hat der BGH die Beweislastumkehr jedoch in Fällen, in denen die Beschädigungen auch „einem fachlich nicht versierten Käufer“ auffallen müssen. Hat er den Wagen in einem solchen Fall ohne Beanstandung abgenommen, sei die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe entkräftet. (Urteil vom 14.9.2005, Az: VIII ZR 363/04) (Abruf-Nr. 052887)