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  • 24.04.2009 | GW-Handel

    Beweislastumkehr bei Getriebeschaden

    Mit dem scharfen Schwert „Beweislastumkehr“ hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg einen Getriebeschaden-Fall zu Lasten eines Händlers entschieden, ohne ihm die Chance zu geben, durch einen Sachverständigen Licht ins Dunkle zu bringen. Es ging um einen Mitsubishi Galant, verkauft mit 69.000 km auf dem Tacho. Auf den ersten 2.000 km gab es keine Probleme mit dem Getriebe. Dann aber kam der Käufer in die Werkstatt - erstmals Anfang März und dann erneut im Mai/Juni 2007. Was der Händler an dem Auto gemacht hat, blieb ebenso ungeklärt wie die Auswirkung einer Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit und eingeschalteter Klimaanlage unmittelbar vor dem zweiten (!) Schadenfall.  

    Beachten Sie: Die „Verschleißkarte“ hat der Händler vor dem OLG nicht gespielt, sein Trumpf sollte der Einwand „falsche Fahrweise“ sein. Doch der stach nicht. Stechen müssen hätte dagegen seine Behauptung, bei Auslieferung sei das Getriebe in Ordnung gewesen. Die Richter hätten ihm die Chance geben müssen, dies zu beweisen. In Anbetracht dieses Fehlers ist es gut, dass das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.  

    Unser Tipp: Der Fall gehört zu der technisch wie rechtlich anspruchsvollen Gruppe „die Ursache als Mangel“. Näheres dazu finden Sie in der Ausgabe 7/2008 auf den Seiten 13 bis 17. (Urteil vom 8.10.2008, Az: 13 U 34/08)(Abruf-Nr. 090503)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 2 | ID 126164