01.10.2005 | GW-Handel
„Chip Tuning“ kein Mangel
Sind der Einbau eines Zusatzgeräts und die Änderung der Leistungsstärke im Fahrzeugbrief eingetragen, ist die Betriebserlaubnis laut Straßenverkehrszulassungsverordnung nicht erloschen. In einem solchen Fall des „Chip Tunings“ liegt kein Mangel vor, der eine Haftung begründen könnte. Das befand das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Selbst die Angabe im Kaufvertrag, das Fahrzeug habe den „Originalmotor“, sei trotz des „Chip Tunings“ weiterhin korrekt. Eine Leistungsänderung sei nicht zwingend ein Verlust an „Originalität“. Entscheidend kam es dem Gericht auf die Fahrzeugpapiere an. Da sie in Ordnung waren, hat es einen Sachmangel verneint.
Beachten Sie: Der Kunde wäre mit seiner Klage schon alleine daran gescheitert, dass er nicht die Beseitigung des Chips unter Fristsetzung verlangt hatte, bevor er vom Vertrag zurückgetreten ist. (Urteil vom 3.12.2004, Az: I – 14 U 33/04) (Abruf-Nr. 052674)