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  • 01.03.2006 | GW-Handel

    Defekt nicht gleich Mangel

    Dass nicht jeder Defekt an einem GW automatisch ein Mangel im Rechtssinn ist, musste einem Auto-Käufer erst vom Gericht gesagt werden. Dem Autohaus, bei dem er für 12.500 Euro einen sechsjährigen Mercedes Benz (Kilometerstand 122.000) gekauft hatte, wollte er diese Erkenntnis nicht abnehmen. Der Käufer hatte den Händler auf Rücktritt vom Vertrag verklagt, weil Öl aus dem Motorbereich ausgetreten war. Ferner hatte er sich über Defekte am Scheibenwischermotor, am Zuheizer und am Bremsassistenten (BAS) beschwert. Der Ölaustritt war bedingt durch einen Defekt des linken Motorlagers und die Beschädigung eines Gummilagers. Das Landgericht Aachen sah darin keinen Mangel im Rechtssinn. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug mit DEKRA-Siegel verkauft worden war. Damit habe der Händler keineswegs versprochen, „altersspezifische Verschleißerscheinungen“ seien nicht vorhanden. Im Siegel-Bericht war sogar ausdrücklich von Ölverlust die Rede. Aber auch ohne diesen Hinweis habe der Käufer mit den alters- und laufleistungsbedingten Ursachen für den Ölaustritt rechnen müssen, so der Richter. Die Defekte an Zuheizer und BAS konnten die Klage ebenfalls nicht stützen. Auch der Defekt am Scheibenwischermotor wurde nur als „unerheblich“ und damit für einen Rücktritt zu wenig beurteilt. (Urteil vom 21.12.2005, Az: 7 O 165/05) (Abruf-Nr. 060473)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 2 | ID 85649