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  • 01.03.2007 | GW-Handel

    Defektes Navigationsgerät als Rücktrittsgrund

    Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor. In diesem Fall darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Obwohl das Verhältnis der Kosten für die Mängelbeseitigung zum Kaufpreis nur etwa fünf Prozent betrug, gingen die Richter von einem wesentlichen Mangel aus. Sie haben aber die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, denn mit dem OLG Bamberg hatte ein anderes Obergericht den Schwellenwert für den Rücktritt vom GW-Kauf mit zehn Prozent sehr verkäuferfreundlich festgelegt.  

    Beachten Sie: Sollte der BGH die „Wesentlichkeitsgrenze“ von fünf Prozent bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf den Kfz-Handel. Viele Käufer könnten nach fehlgeschlagener Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, obwohl der Mangel relativ gering ist. Ein Fall, wie der kürzlich vom OLG Düsseldorf entschiedene (Ausfall der Lenkradbedienung, siehe Februar-Ausgabe Seite 2), könnte dann zugunsten des Käufers enden. (Urteil vom 12.12.2006, Az: 3 U 70/06) (Abruf-Nr. 070598)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 85663