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  • 04.01.2011 | GW-Handel

    „Erneuerte“ Teile müssen „gerade erneuert“ worden sein

    Dass ein Gericht eine Werbeaussage zugunsten des Kunden durchaus anders lesen (und verstehen) kann, diese Erfahrung musste ein Autohaus vor dem Berliner Kammergericht (KG) machen. Das hatte einen Opel Omega B wie folgt beworben: „Am Fahrzeug wurde die komplette Auspuffanlage mit Krümmer, komplette Bremsanlage, Kupplung ... u.v.m. erneuert“. Verstanden hat das KG: „gerade erneuert“, zumal der Händler auch mit „scheckheftgepflegt“ geworben habe. Dessen Argument, er habe die erneuerten Teile nur aufgelistet, um klar zu machen, dass keine Originalteile mehr im Wagen seien, überzeugten das KG nicht. Ebenso wenig die Interpretation des Händlers, sein Hinweis auf eine Erneuerung besage nicht, dass die Teile erst kürzlich erneuert worden seien. Eine „Erneuerung“ müsse, so das KG, „unlängst, allenfalls wenige Monate vor dem Verkauf“ stattgefunden haben, wenn ein konkretes Datum nicht genannt werde. Da die Arbeiten an dem Opel Omega nicht „frisch“ waren, wie ein Gutachter nachweisen konnte, hat das KG die Verurteilung des Händlers zur Rückzahlung des Kaufpreises bestätigt (Urteil vom 13.9.2010, Az: 23 U 170/09; Abruf-Nr. 104029).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 3 | ID 141200