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  • 01.07.2010 | GW-Handel

    „Fahrbereit“ ist keine Beschaffenheitsgarantie

    Ist in der „verbindlichen Bestellung“ eines Fahrzeugs die Rubrik „das Fahrzeug ist fahrbereit“ mit „Ja“ angekreuzt, ist das weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines über zehn Jahre alten, über 190.000 km gelaufenen Jaguar XJ 40 entschieden. Nach 2.237 km blieb der Jaguar wegen technischer Mängel stehen. Die Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Vertrags wies das OLG ab. Der Jaguar sei im Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich „fahrbereit“ gewesen, was schon durch die zurückgelegte Strecke von mehr als 2.000 km bewiesen sei. Davon abgesehen bedeute „fahrbereit“ nicht, dass das Fahrzeug keine technischen Mängel aufweise. Erst bei der HU-Note „verkehrsunsicher“ gelte ein Auto nicht mehr als „fahrbereit“. Tatsächlich war der Jaguar unmittelbar vor dem Verkauf von der DEKRA mit dem Zusatz „geringe Mängel“ abgenommen worden. Diese und auch die weiteren technischen Mängel, unter anderem defektes Achswellenlager, waren nach Ansicht des OLG keine Mängel im rechtlichen Sinn, sondern Verschleißerscheinungen. (Urteil vom 25.3.2010, Az: I - 18 U 1/08)(Abruf-Nr. 101721)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 2 | ID 136720