01.10.2006 | GW-Handel
Fahrzeugtypische Haltbarkeitsschwäche ein Sachmangel?
Um diese Frage ging es in einem Prozess zwischen einem Verbraucher und einer Kfz-Händlerin. Hintergrund war der Verkauf eines Jeep Cherokee 2.5 TD (84.500 km Laufleistung, fünf Jahre alt, vier Vorbesitzer). Bei Km-Stand 94.000 wurden Zylinderkopfrisse festgestellt. Kein Fall von Überhitzung, so der Sachverständige, sondern eine typische „Cherokee-Erscheinung“ zwischen 80.000 und 120.000 km. In beiden Instanzen zog die Händlerin den Kürzeren: Das Oberlandesgericht Jena entschied auf Sachmängelhaftung. Es sah keinen Fall gewöhnlichen Verschleißes. Vielmehr wertete es die „besondere Schadenanfälligkeit“ als einen Herstellermangel, der auch ohne Kenntnis der Händlerin zu ihren Lasten gehe. Ob die Risse bereits bei Auslieferung vorhanden waren, interessierte das OLG nicht.
Unser Tipp: Auf den neuesten Stand der juristischen Technik in punkto Sachmängelhaftung bringt Sie ein Beitrag in Ausgabe 7/2006, Seite 16 bis 19. (Urteil vom 19.1.2006, Az: 1 U 846/04) (Abruf-Nr. 062365)