01.02.2007 | GW-Handel
Fehlende Aufklärung des Kunden über Chip-Tuning
Zu zwei wichtigen Aspekten des Chip-Tunings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe Stellung genommen:
1. Der Händler muss den Käufer über das Chip-Tuning aufklären. Tut er das nicht, haftet er dem Kunden gegenüber wegen arglistigen Verschweigens.
2. Wird das Chip-Tuning nicht in den Kfz-Brief eingetragen, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Sie lebt auch durch den späteren Ausbau des Chips nicht wieder auf.
Im Urteilsfall ging um einen Seat Toledo 1,9 TDI, den der Händler als Vorführwagen mit knapp 8.000 km an den Kunden verkauft hatte. (Urteil vom 24.3.2006, Az: 1 U 181/05) (Abruf-Nr. 070254)
Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 2 | ID 85618