01.05.2007 | GW-Handel
Garantieschutz abgelehnt – Verweisung an Händler
Mit der Begründung, der Käufer müsse sich wegen des Getriebeschadens an seinem Pkw an das Autohaus halten, hat ein Reparaturkostenversicherer vor dem Oberlandesgericht Celle seine Haftung abwenden können. Aufhänger war eine Klausel in den Garantiebedingungen, wonach die Erstattung von Schäden ausgeschlossen ist, für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder Verkäufer einzutreten hat. Eine Verweisung an den Hersteller war nicht mehr möglich, weil die Herstellergarantie abgelaufen war und auch eine Kulanz nicht mehr in Frage kam. Allein das verkaufende Autohaus war noch in der Haftung. Das genügte dem Gericht. Nach seiner Ansicht ist die Ausschlussklausel in den Garantiebedingungen hieb- und stichfest. Sie sei weder überraschend noch inhaltlich unangemessen. Urteil vom 4.1.2007, Az: 8 U 156/06)(Abruf-Nr. 071357)