01.05.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel
Haftung für unzulässige Tieferlegung
| Wer ein Fahrzeug verkauft, das unzulässig tiefergelegt wurde, muss den Käufer darüber aufklären. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und einen Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvergütung verurteilt. Begründung: Dem Käufer sei arglistig eine ordnungsgemäße Tieferlegung vorgespiegelt worden. Tatsächlich war der Wagen zunächst 30 mm und später durch Kürzung der Fahrwerksfedern ein zweites Mal tiefergelegt worden. Dadurch sei die Betriebserlaubnis erloschen. Es sei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten gewesen. Der Händler hätte über die zweite Tieferlegung aufklären müssen (Urteil vom 15.12.2003, Az: 12 U 444/99; Abruf-Nr. 040585). |
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