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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Haftungsverzicht unter Profis

    | Ein Kfz-Händler, der als Ankäufer eines Gebrauchten auf eine Sicht und Funktionsprüfung verzichtet, kauft das Fahrzeug so wie es ist. Der Verkäufer haftet nicht für erkennbare Vorschäden. Diese Ansicht vertritt das Amtsgericht (AG) Menden in folgendem Fall: Auf Grund einer Internet-Offerte der beklagten Daimler-Chrysler-Vertragshändlerin hat ein Kfz-Händler unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen C 220 gekauft, ohne diesen vorher untersucht zu haben. Später verlangte der Ankäufer, der fast nur mit gebrauchten Daimler-Chrysler-Fahrzeugen handelte, den Kaufpreis zurück. Begründung: Man habe ihm einen erheblichen Unfallvorschaden verschwiegen. Das sah das AG anders: Der Ankäufer hätte als versierter Händler das Fahrzeug vor Abholung untersuchen können. Es „blind“ mitgenommen zu haben, sei als „stillschweigender“ Verzicht auf jegliche Haftung für erkennbare Vorschäden zu werten. Abgesehen davon könne bei der Verkaufsfirma kein Täuschungsvorsatz festgestellt werden. Das AG-Urteil vom 3. Juli 2002 (Az: 4 C 165/02, NZV 2003, 194) ist rechtskräftig. Das Landgericht Arnsberg hat die Revision des Händlers zurückgewiesen (Urteil vom 26.11.2002, Az: 3 S 172/02). |