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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Hinweis "Unfallfahrzeug" genügt nicht

    | Bei einem größeren Schaden reicht der Hinweis "Unfallfahrzeug" im Kaufvertrag nicht aus. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Der Verkäufer hatte im Inserat einen Fiesta ohne Hinweis auf einen Unfallschaden angeboten. Im Kaufvertrag hatte er unter der Rubrik "Bezeichnung des Fahrzeugs" jedoch handschriftlich notiert: "Unfallfahrzeug". Nach Darstellung der Käuferin war ihr bei der Besichtigung gesagt worden, vorne links sei eine leichte Schramme am Kotflügel gewesen. Sie sei lackiert worden. Im Übrigen sei der Wagen unfallfrei. Das entsprach nicht den Tatsachen: Bei geschätzten Reparaturkosten von 9.000 Euro lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Verkäufer hatte die Schäden zwar beseitigen lassen, allerdings nicht in einer Fordwerkstatt und nur unvollständig. Unter diesen Umständen reichte dem OLG die Notiz "Unfallfahrzeug" nicht aus. Die Käuferin hätte über den wahren Umfang des Schadens "angemessen" aufgeklärt werden müssen. (Urteil vom 29.12.2003, Az: 3 U 13/03; Abruf-Nr. 040419) |