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  • 01.03.2006 | GW-Handel

    Immer wieder der Zahnriemen

    Für Kfz-Händler birgt der Zahnriemen im GW-Handel Risiken. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Im Oktober 2003 hatte das Autohaus einen gebrauchten Seat Alhambra (EZ 7/1998, Kilometerstand 71.300) für 13.500 Euro verkauft. Bei den Vertragsverhandlungen war der Kundin mitgeteilt worden, der an sich erst bei 90.000 km fällige Zahnriemenwechsel sei auf Wunsch des Vorbesitzers bereits nach 60.000 km erfolgt. Am 26. März 2004 verursachte der beschädigte Zahnriemen bei einem Kilometerstand von 99.617 km einen Motorschaden. Als Ursache wurde ein „hochstehendes Plastikstück“ der unteren Zahnriemenabdeckung ermittelt. Ferner stellte sich heraus: Bei Kilometerstand 69.555 war in der Autohaus-Werkstatt die Zahnriemenabdeckung demontiert worden, vermutlich ohne den Zahnriemen zu wechseln. Das Autohaus lehnte dennoch eine kostenlose Reparatur des Motorschadens ab, worauf die Kundin die Rückabwicklung des Kaufs verlangte. Das Autohaus verteidigte sich im Kern wie folgt:  

    • Der Schaden an der Zahnriemenabdeckung sei bei fremden Montage-Arbeiten nach Auslieferung verursacht worden.
    • Abgesehen davon hätte die Käuferin den Zahnriemen bei 90.000 km wechseln müssen.
    • Schließlich habe sie auch die vorgeschriebenen 15.000 km-Inspektionen/Ölwechsel versäumt.

    All das half dem Autohaus nichts. Für den Zahnriemenschaden, so das OLG, sei allein das Autohaus verantwortlich. Die Kundin habe damit nichts zu tun. Ihr könne nicht angelastet werden, die vom Hersteller vorgesehenen Inspektionstermine nicht eingehalten zu haben. Dass sie bei 90 000 km den Zahnriemen nicht habe wechseln lassen, gehe gleichfalls nicht zu ihren Lasten. Schon mit Rücksicht auf die Erklärung „Wechsel bei 60.000 km“ habe kein Grund für sie bestanden, den Wagen bei 90.000 km in die Werkstatt zu bringen. (Urteil vom 8.9.2005, Az: 28 U 60/05) (Abruf-Nr. 060474)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 3 | ID 85648