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  • 01.09.2006 | GW-Handel

    Käufer muss übermäßigen Verschleiß beweisen

    Wer hat was im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs mit Beweislast-umkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch) zu beweisen? Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden. Es ging um die Frage, ob ein Motorausfall normaler oder übermäßiger Verschleiß (= Sachmangel) ist und in welchem Zustand sich der Motor im Zeitpunkt der Auslieferung befunden hat. Einen Sachmangel an sich müsse der Käufer auch in seiner Eigenschaft als Verbraucher voll beweisen. Der Käufer habe den Beweis zu führen, „dass die von ihm als Mangel geltend gemachten Erscheinungen Ausdruck übermäßigen Verschleißes seien und nicht auf sonstigen Ursachen beruhen“, so das OLG wörtlich. Dem Käufer war das im konkreten Fall gelungen. Er konnte sogar nachweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hatte, so dass er sich gar nicht auf die Beweislastumkehr berufen musste. (Urteil vom 1.3.2006, Az: 11 U 199/04) (Abruf-Nr. 062360)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 1 | ID 85852