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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Kein Rücktrittsrecht des Käufers bei Bagatellmangel

    | Wenn die Kosten der Mängelbeseitigung unter drei Prozent des Kaufpreises liegen, hat der Käufer kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das OLG Düsseldorf in folgendem Fall entschieden. Der Käufer eines Renault Twingo wollte - auf Staatskosten - auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen, nachdem der ADAC ihm einige "Mängel" bescheinigt hatte. Alles Bagatellen, meinte der Händler und wehrte sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Richter gaben dem Händler Recht: Voraussetzung für einen Rücktritt sei ein "erheblicher" Sachmangel. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf einen Unfallschaden seien alle Beanstandungen hinsichtlich des Zustands der Karosserie (Lackschäden, Dellen) unbegründet. Soweit rechtlich relevante Mängel beanstandet würden (Mangel am Reserverad, erhöhter O2-Wert im Leerlauf, schadhafter Endschalldämpfer), lägen die Kosten der Mängelbeseitigung unter drei Prozent des Kaufpreises von 6.090 Euro. Das sei zu wenig, um einen Rücktritt zu rechtfertigen. |