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  • 01.11.2007 | GW-Handel

    Kein Sachmangel bei besonderer Wartungsbedürftigkeit?

    „Kasus knaxus“ war der Motor in einem VW Passat TDI, Erstzulassung Juli 1999, verkauft mit einem Km-Stand 126.287. Nach Auslieferung am 3. September 2004 traten immer wieder Probleme auf. Zunächst ließ sich das Autohaus bereitwillig auf Nachbesserungen ein. Es wechselte den Ventildeckel aus, erneuerte Dichtungen, den Turbolader und schließlich Lichtmaschine und Luftmassenmesser. Nach gefahrenen 42.596 km trat der Käufer dennoch vom Kauf zurück. Zu Unrecht, so das Oberlandesgericht Brandenburg. Es folgte der Argumentation des Autohauses, wonach der Motor wie alle Motoren der fraglichen Baureihe ein „besonderes Wartungserfordernis“ aufweise. Erst dann, wenn sich erste Ölspuren am Kurbelwellengehäuse zeigten, empfehle VW das Ventil auszutauschen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die ausgewechselten Bauteile für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung standen, verneinte das Gericht eine Mangelhaftigkeit bei Übergabe. (Urteil vom 13.6.2007, Az: 13 U 162/06)(Abruf-Nr. 073149

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 3 | ID 114946