27.07.2009 | GW-Handel
Keine Beweislastumkehr bei defekter Einspritzpumpe
Tritt bei einem GW innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Übergabe des Fahrzeugs ein Defekt an der Einspritzpumpe auf, kommt die Beweislastumkehr wegen der „Art des Mangels“ nicht zum Tragen. Das hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg im Fall eines gebrauchten Audi A 8 entschieden. Nach drei Monaten und zirka 7.000 km blieb der Wagen wegen eines Defekts an der Einspritzpumpe stehen. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige konnte die Ursache des Defekts nicht klären, ein Elektronikfehler oder Falschtanken könne ursächlich sein. Das AG hat die Schadenersatzklage abgewiesen. Das Auftreten des Defekts innerhalb der Sechsmonatsfrist sei ausnahmsweise kein Beleg dafür, dass der Wagen schon bei Auslieferung mangelhaft gewesen sei.
Beachten Sie: Das Urteil ist nur im Ergebnis richtig. Da ein Falschtanken durch den Käufer als Ursache des Defekts in Betracht kam, war schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Die Beweislastumkehr spielte also eigentlich gar keine Rolle.
Unser Tipp: Näheres zur Beweislastumkehr lesen Sie in der Ausgabe 7/2008 auf den Seiten 13 bis 17). (Urteil vom 10.10.2008, Az: 232 C 196/07)( Abruf-Nr. 092244)