01.03.2005 | GW-Handel
Keine Beweislastumkehr bei Verschleiß an älterem Pkw
Die Richtersprüche häufen sich, die in Sachen „Beweislastumkehr“ zu Gunsten der Kfz-Händler und zum Nachteil der Verbraucher entscheiden:
- Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat die Klage eines Käufers mit der Begründung abgewiesen, weil nicht feststellbar sei, dass der Pkw im Übergabezeitpunkt mangelhaft war. Die Anwendung der Beweislastumkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Richter abgelehnt. Es ging um einen Seat Cordoba, der 4,5 Jahre alt und rund 122.000 km gelaufen war. Der Käufer hatte Mängel am Lenkgetriebe, der Zentralverriegelung und eine Undichtigkeit am Scheinwerfer gerügt. Die Mängel könnten auch auf Verschleiß oder auf einem fehlerhaften Gebrauch durch den Käufer beruhen, urteilte der Amtsrichter (Urteil vom 18.1.2005, Az: 6 C 1578/04).
- Ähnlich hat kürzlich das Landgericht Regensburg im Fall eines 7 Jahre alten Porsche 993 Cabrio mit 53.000 km Laufleistung entschieden. Der Käufer hatte Mängel an der Lenkung (Undichtigkeit) und an der Zündanlage geltend gemacht (Urteil vom 3.8.2004, Az: 2 S 205/03).
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 85637