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  • 01.07.2006 | GW-Handel

    Kulanz kann zur Beweislastumkehr führen

    Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt Anlass, das Thema „Kulanz“ zu beleuchten: Macht der Käufer innerhalb der Garantie-/Sachmängelhaftungsfrist Ansprüche geltend und zahlen Sie darauf „aus Kulanz“ einen Teilbetrag, kann das im Extremfall zur Beweislastumkehr führen. Kritisch sind vor allem GW-Verkäufe. Bekanntlich ist nicht jeder Defekt im technischen auch ein Mangel im rechtlichen Sinn. An älteren Autos darf auch innerhalb der Sachmangelhaftung durchaus etwas defekt werden, solange das bei dem betreffenden Alter und der betreffenden Laufleistung „normal“ ist. Darüber, was „normal“ ist, kann man trefflich streiten. Ähnlich ist es beim Vorwurf fehlerhafter Reparaturen. Um den Streit zu vermeiden, zeigen sich viele Händler in solchen Situationen „kulant“. Und dann kann die Falle zuschnappen: Reicht dem Kunden „das Geschenk“ nicht und klagt er anschließend auf den Rest, beruft er sich möglicherweise zur Beweiserleichterung auf das Urteil des BGH.  

    Unser Tipp: Das BGH-Urteil entstammt einem Speditionshaftungsfall. Es beruht auf einem sehr speziellen Sachverhalt. Dass nun jede Kulanz diese Bumerang-Wirkung haben soll, lässt sich daraus nicht herleiten. Dennoch: Stellen Sie mit einem dem Kunden übergebenen Schreiben klar, dass Ihre Zahlung oder Ihre Nachbesserung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur im Interesse einer friedlichen Kundenbeziehung erfolgt. (Urteil vom 1.12.2005, Az: I ZR 284/02) (Abruf-Nr. 061283)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 85797