01.08.2006 | GW-Handel
„Leichter Anfahrschaden vorne links“ ein Bagatellschaden?
Wann ist ein Vorschaden ein Bagatellschaden und damit offenbarungspflichtig? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln auseinanderzusetzen: Im Kaufvertrag schrieb die Verkäuferin „leichter Anfahrschaden vorne links“. Eine Reparatur hätte jedoch rund 2.500 Euro gekostet. Der Käufer fühlte sich wegen unzulässiger Bagatellisierung getäuscht und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das OLG gab seiner Klage statt: Nach allgemeinem Sprachverständnis bedeute „leichter Anfahrschaden“ einen leichten Schaden durch Anfahren und nicht, wie die Verkäuferin meinte, einen Schaden durch leichtes Anfahren, in concreto gegen einen Poller. Ein „leichter Schaden“ liege vor, wenn er mit einem Kostenaufwand von 400 bis 500 Euro zu beheben sei. Bei einem Aufwand von 2.500 Euro sei die „Leichtschaden-Grenze“ deutlich überschritten.
Beachten Sie: Verkäuferin war im Urteilsfall eine Privatperson ohne technischen Sachverstand. Bei einem gewerblichen Verkauf gelten noch schärfere Anforderungen an die Offenbarungspflicht. Bagatellisierende Halbwahrheiten werden hier regelmäßig wie Lügen behandelt. (Beschluss vom 17.1.2006, Az: 4 U 27/05, DAR 2006, 327)