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  • 01.12.2006 | GW-Handel

    Nachbesserungsrecht bei erheblichem Vorschaden?

    Ein Leser hat uns folgende Frage zugesendet: „Ein Kunde hat bei uns im November 2005 einen gebrauchten VW Multivan gekauft. Am 24. Oktober 2006 behauptete er, sein Fahrzeug habe laut Dekra einen Vorschaden. Nach intensiver Untersuchung stellten wir tatsächlich eine unfachmännisch behobene Deformierung im vorderen Dachbereich fest, wodurch der Spachtel und die Lackierung rissen. Der Kunde will jetzt wandeln, obwohl wir ihm eine fachmännische Herstellung des Dachs angeboten haben. Unsere Frage: Haben wir das Recht zu Nachbesserung? Wenn nein, was ist dann mit der Verrechnung seiner gefahrenen 19.000 km? Und können Schäden, die der Kunde an dem Wagen verursacht hat, zu seinen Lasten angesetzt werden (zum Beispiel Kratzer über der ganzen Fahrzeugseite)?“  

    Unsere Antwort: Leider können wir keine positive Antwort geben. Sie haben kein Nachbesserungsrecht, da der als „unfallfrei“ verkaufte Wagen infolge des Vorschadens einen so genannten unbehebbaren Mangel hat. Auch durch eine fachgerechte Reparatur kann er nicht mehr „unfallfrei“ werden. Da der Mangel als „erheblich“ einzuschätzen sein dürfte, darf der Kunde direkt vom Vertrag zurücktreten. Die gefahrenen Kilometer muss er sich allerdings im Rahmen der Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Wie sich die Nutzungsentschädigung errechnet, lesen Sie auf Seite 17 bis 18 in dieser Ausgabe. Was die Anrechnung der vom Kunden verursachten Schäden angeht, haben Sie wenig Chancen. Alles, was vor Kenntnis vom Vorschaden bei üblicher Sorgfalt passiert ist, fällt nicht unter die Wertersatzpflicht nach § 346 Absatz 3 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch. Mit anderen Worten: Nur fahrlässige und vorsätzliche Selbstbeschädigungen des Autos wären anrechnungsfähig.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 1 | ID 85340