23.11.2009 | GW-Handel
Nachlackierung bei 7,5 Jahre altem Wagen kein Mangel
Auf der ganzen Linie zurückgewiesen hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) die Klage des Käufers eines 7,5 Jahre alten BMW Z3 (Laufleistung 78.500 km). Er wollte vom Kauf zurücktreten, weil der BMW entgegen einer ausdrücklichen Versicherung des Händlers (mangelhaft) nachlackiert worden sei, wahrscheinlich aufgrund eines Unfallschadens. In der Tat hatte das Autohaus den Wagen vorne an beiden Türen und dem rechten Seitenteil in der Originalfarbe nachlackieren lassen. Der BMW ist trotzdem mangelfrei, so das OLG. Eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt „keine Nachlackierung, alles im Originallack“ sei weder ausdrücklich noch den Umständen nach getroffen worden. Die gegenteilige Behauptung habe der Käufer nicht beweisen können. Wäre ihm tatsächlich versichert worden, der BMW sei nicht nachlackiert worden, hätte ihm auffallen müssen, dass der Wagen keine Kratzer und ähnliche Gebrauchsspuren aufwies, wie sie bei einem GW dieses Alters üblich seien. Dass ein über sieben Jahre alter GW aus Anlass des Verkaufs nachlackiert werde, sei im Übrigen nicht ungewöhnlich. Zurückgewiesen wurde auch der Vorwurf arglistiger Täuschung: Die Nachlackierung als solche sei nicht offenbarungspflichtig. Ein Unfallschaden als Lackieranlass sei laut Gutachten zweier Sachverständiger auszuschließen. Ohne Erfolg blieb schließlich der Einwand nicht fachgerechter Lackierung. Selbst wenn dem so sei, hätte der Käufer das Autohaus zunächst zur Nachbesserung auffordern müssen, bevor er vom Kauf zurücktritt. (Urteil vom 30.6.2009, Az: 14 U 204/07)(Abruf-Nr. 093638)