01.02.2006 | GW-Handel
Nachlackierungen auch ohne Unfall offenbarungspflichtig
Wann ist der Vorwurf der „arglistigen Täuschung“ gerechtfertigt? Eine Antwort gibt das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Im Urteilsfall hat der Verkäufer einen Dreier BMW als „Super in Schuss“ verkauft, es sei nie etwas dran gewesen, so seine Zusicherung. Was er dem Käufer nicht mitgeteilt hat, waren umfangreiche Spachtel- und Lackierarbeiten an der hinteren linken Seitenwand. Der Käufer verklagte das Autohaus wegen arglistiger Täuschung. Das Autohaus argumentierte zwar, es habe sich keineswegs um einen Unfallschaden gehandelt, man habe lediglich „einige Kratzer“ beseitigt. Dennoch blieb ihm eine Verurteilung wegen arglistiger Täuschung nicht erspart. Auch wenn kein Unfallschaden vorgelegen habe, sondern lediglich Kratzer ausgebessert worden seien, hätte der Käufer darüber aufgeklärt werden müssen. Entscheidend sei, dass bei einem etwaigen Weiterverkauf der Verdacht eines Unfallschadens aufkommen könne, was den BMW entweder unverkäuflich mache oder den Kaufpreis erheblich reduziere. (Urteil vom 3.5.2005, Az: 5 U 99/04) (Abruf-Nr. 053469)