01.07.2005 | GW-Handel
Nachweis über Betriebserlaubnis ist auszuhändigen
Wer ein umgerüstetes Fahrzeug verkauft, muss beweisen können, dass er dem Käufer den Nachweis über die erteilte Betriebserlaubnis ausgehändigt hat. Das fordert das Oberlandesgericht Bamberg in folgendem Fall: Ein gebrauchter Pkw war mit nicht serienmäßigen Reifen und Felgen verkauft worden. Auch das Fahrwerk war tiefer gelegt. Keine der Umrüstungen war im Fahrzeugbrief eingetragen. Das war jedoch nicht der entscheidende Punkt. Trotz Umrüstung und fehlender Briefeintragung war die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht erloschen. Denn es lagen die Voraussetzungen des § 19 Absatz 3 Nummer 4 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) vor (Teilegutachten plus Abnahme durch TÜV). Allerdings fehlte der entsprechende Nachweis, den der Fahrzeugführer in solchen Fällen mitzuführen hat (§ 19 Absatz 4 Nummer 2 StVZO). Diesen Nachweis hätte der Händler dem Käufer aushändigen müssen. Die Behauptung des Händlers, der Nachweis habe im Handschuhfach gelegen reicht nicht aus. Er konnte es nicht beweisen und musste daher den Kaufpreis zurückzahlen. (Urteil vom 2.3.2005, Az: 3 U 129/04) (Abruf-Nr. 051570)