01.07.2010 | GW-Handel
„Reparierter Seitenschaden“ umfasst Türschäden
In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Kassel ging es um die Angabe „reparierter Heck- und Seitenschaden ca. 2.600 Euro“ im Bestellformular in der Zeile „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer“. Nach über vier Jahren und 74.000 km Fahrstrecke erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kauf des BMW 330i touring. Begründung: Bei einer Untersuchung der Fahrertür wegen eines Defekts am Fensterheber habe sich herausgestellt, dass die Tür einen erheblichen und mangelhaft reparierten Unfallschaden habe. Nach Auskunft des Voreigentümers sei ein Lkw in die Tür gefahren. Der Händler verteidigte sich damit, dass der Voreigentümer sämtliche Schäden in seinem Betrieb habe reparieren lassen. Die Angaben im Bestellformular seien korrekt. Das sah auch das LG so. Ein eventueller Schaden an der Fahrertür sei von dem Hinweis auf den „Seitenschaden“ erfasst. Die Formulierung im Bestellschein könne nicht so verstanden werden, dass „Seitenschaden“ nur Schäden an feststehenden Seitenteilen ohne die Türen meine. Hätte der Käufer nähere Details über Art und Umfang der Beschädigungen wissen wollen, hätte er fragen können.
Beachten Sie: Nur zur Abrundung weisen die Richter darauf hin, dass mit der oben angegebenen Formulierung nicht die Zusicherung einer vollständigen und fachgerechten Instandsetzung verbunden sei. (Urteil vom 10.3.2010, Az: 6 O 2388/09)(Abruf-Nr. 101720)