31.01.2011 | GW-Handel
Richtiger „Verkäufer“ bei einem Agenturgeschäft
Mit ihrer Klage wegen Sachmängeln gescheitert ist eine GW-Käuferin, die ihr Fahrzeug im Rahmen eines Agenturgeschäfts erworben hatte, weil sie den Falschen verklagt hat: Sie hatte den GW im Betrieb eines Kfz-Händlers gekauft. Dokumentiert worden war der Vertrag in den Geschäftsräumen der GmbH auf einem Formular, das dort auch sonst benutzt wurde. Zwei Besonderheiten gab es:
- Als Verkäuferin stand eine Frau X im Vertrag, nicht die GmbH.
- Der Verkaufsleiter des Händlers hatte mit „i.A.“ unterzeichnet.
Wer war der Verkäufer? Frau X oder, wie die Kundin es sah, die GmbH? War es etwa ein unzulässiges Umgehungsgeschäft? Das Berliner Kammergericht entschied beide Fragen zugunsten des Kfz-Betriebs. Eine gezielte Aufklärung der Käuferin über die tatsächliche Rollenverteilung sei nicht nötig gewesen. Der Vertrag mit dem Namen einer Privatperson als Verkäufer spreche für sich (Beschluss vom 5.5.2010, Az: 12 U 140/09, Abruf-Nr. 104028).
Praxishinweis: Die Berliner GmbH hat Glück gehabt. Es gibt etliche Gerichte, die in vergleichbaren Fällen zulasten des Händlers entschieden haben. Wer einen Agenturverkauf will, sollte das dafür vorgesehene Formular benutzen oder einen deutlichen Hinweis geben wie zum Beispiel „Achtung! Agenturverkauf“. |