01.03.2005 | GW-Handel
Rücktritt nur bei Überschreiten der Bagatellgrenze
Bei einem nur geringfügigen Mangel am Fahrzeug hat der Käufer zwar ein Recht auf Beseitigung. Er darf auch den Kaufpreis mindern. Er kann aber nicht die Rückabwicklung des ganzen Geschäfts verlangen. Für den Rücktritt ist zwingende Voraussetzung, dass der Mangel „erheblich“ ist. Wann das der Fall ist, kann nicht pauschal festgelegt werden. Die Gerichte tasten sich an die Bagatellgrenze heran und geben mit Richtwerten Orientierungshilfe:
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bei einem GW Reparaturkosten unter drei Prozent des Kaufpreises für unerheblich gehalten (Urteil vom 27.2.2004, Az: I-3 W 21/04; Abruf-Nr. 042004).
- Das Landgericht Kiel hält gar ein Mangel für unerheblich, für dessen Beseitigung Kosten in Höhe von 4,5 Prozent des Kaufpreises entstehen (Urteil vom 3.11.2004, Az: 12 O 90/04; Abruf-Nr. 050485).
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 85638