30.05.2011 | GW-Handel
Rücktritt vom Kauf bei Händlerkauf von Privatmann
Bewirbt ein Privatmann ein Fahrzeug mit „Rostfreiheit“ und schließt er bei einem Verkauf an einen Kfz-Händler die Haftung für Sachmängel nicht aus, kann der Händler vom Kauf zurücktreten, wenn der Privatmann die Nachbesserung verweigert. Der Kfz-Händler muss sich noch nicht einmal vorhalten lassen, er habe als Fachmann den wahren Zustand des Fahrzeugs erkennen können. So lässt sich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zusammenfassen (Urteil vom 27.1.2011, Az: 10 U 1048/10; Abruf-Nr. 111590; eingesandt von Rechtsanwalt Udo Strittmatter, Freiburg).
Vollmundig hatte der Verkäufer bei mobile.de inseriert: „Diese Ente wurde frame off restauriert und befindet sich in einem fast neuen Zustand“. Wegen etlicher Rostansätze und „Lackaufblühungen“ trat der Kfz-Händler vom Kauf zurück, nachdem der private Verkäufer jegliche Nachbesserung abgelehnt hatte. Mit seiner Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises von 7.400 Euro hatte er Erfolg, weil der Verkäufer mit dem Text der Internetanzeige unter anderem „Rostfreiheit“ und eine ordnungsgemäße Lackierung zugesagt hatte.