26.06.2008 | GW-Handel
Rücktritt vom Kauf vor Fahrzeugübernahme möglich
Wie alle anderen Sachmängelrechte kommt auch der Rücktritt vom Kauf (früher Wandelung) in der Regel erst in Betracht, wenn der Käufer den Wagen übernommen hat. Ausnahmsweise kann es auch schon vorher funktionieren, wie ein bayerisches Autohaus erfahren musste. Es wurde zur Rückzahlung einer Anzahlung von 5.000 Euro verurteilt. Auslöser war Vandalismus auf dem Firmengelände, davon betroffen auch der vom Kläger gekaufte MB CLK 320. Das Autohaus will den Schaden durch eine Lackierung vollständig behoben haben. Der Wagen sei mängelfrei und deshalb abzunehmen. Die erste Instanz lehnte den Rücktritt ab, anders aber das Oberlandesgericht München: Infolge der Lackbeschädigung sei dem Autohaus die Erfüllung des Kaufvertrags „unmöglich“ geworden. Geschuldet sei ein unfallfreier CLK. Dieser könne nicht nachgeliefert werden, auch sei eine Mängelbeseitigung nicht möglich. Der Originallack sei hin, das nachlackierte Fahrzeug nicht das gekaufte. Folglich dürfe der Kläger schon vor Übernahme des Fahrzeugs zurücktreten. (Urteil vom 13.6.2007, Az: 20 U 5646/06) (Abruf-Nr. 081825)