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  • 30.03.2009 | GW-Handel

    Standzeit von 19 Monaten bei älterem GW kein Mangel

    Ist ein verkaufter älterer GW trotz einer längeren Standzeit frei von Sachmängeln, liegt allein wegen der langen Standzeit kein Sachmangel vor, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das ist die Kernaussage einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Pressemitteilung 52/2009 vom 10.3.2009). Im Urteilsfall ging es um einen rund zehn Jahre alten Chevrolet Van 20 (Kaufpreis 13.900 Euro). Er war vor dem Verkauf rund 19 Monate stillgelegt gewesen. Die Zulassungsstelle lehnte die erneute Zulassung wegen überzogener Stilllegungsfristen ab. Der Händler stellte daraufhin dem Käufer das für die Zulassung erforderliche Gutachten aus. Der Käufer erklärte trotzdem den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler erklärte daraufhin ebenfalls den Rücktritt und machte Schadenersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von rund 2.300 Euro geltend. Seine Klage hatte Erfolg: Bei der Frage, ob das Fahrzeug frei von Mängeln ist, sei nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, so die Richter. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob Mängel vorliegen, die auf die lange Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.  

     

    Beachten Sie: Sobald uns die Entscheidung im Volltext vorliegt, werden wir gegebenenfalls über weitere Details und die Auswirkungen des Urteils in der Praxis berichten. (Urteil vom 10.3.2009, Az: VIII ZR 34/08)(Abruf-Nr. 090976)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 2 | ID 125693