01.01.2008 | GW-Handel
Unfalleigenschaft als Sachmangel
Aus unbekannten Gründen waren im Kaufvertrag über einen gebrauchten Ford Cougar sämtliche Rubriken betreffend „Unfallschäden“ unausgefüllt geblieben. Nach Übernahme des Fahrzeugs entdeckte die Käuferin einen Karosserieschaden und wollte ihr Geld zurückhaben. Der Kfz-Betrieb bot an, die möglicherweise nicht ganz fachgerechte Reparatur des Schadens„nachzubessern“. Das wiederum lehnte die Käuferin ab. Ihre Klage auf Rückabwicklung des Geschäfts war zwar in erster Instanz erfolglos, der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch einen Rücktrittsgrund bejaht. Ein GW-Käufer könne erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Im Streitfall ging es um einen Karosserieschaden an der linken Tür und am linken hinteren Seitenteil. Bei einem Reparaturaufwand von knapp 1.800 Euro sei das keine „Bagatelle“, entschied der BGH. (Urteil vom 10.10.2007, Az: VIII ZR 330/06) (Abruf-Nr. 073159)