01.08.2005 | GW-Handel
Unklare Schadensursache: Beweislastumkehr als „Lösung“
Anderes Gericht, anderer Fall, andere Entscheidung: Das Amtsgericht (AG) München hat in einem GW-Fall die Beweislastumkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch) angewendet. Im Urteilsfall trat fünf Monate nach Auslieferung bei einem gebrauchten Ford ein Schaden an der Nockenwelle auf. Für den Sachverständigen kamen zwei alternative Schadensursachen in Frage:
- Eine zu geringe Härteschicht an der Nockenwelle. Dieser Mangel hätte bereits im Zeitpunkt der Auslieferung vorgelegen.
- Falsches oder fehlendes Schmiermittel. In diesem Fall wäre von der Mangelfreiheit im Zeitpunkt der Übergabe auszugehen.
Die Richterin konnte sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden. Sie urteilte nach den Regeln der Beweislast – zum Nachteil des Händlers. Infolge der Beweislastumkehr gingen die Zweifel über die Schadensursache zu seinen Lasten. Kleines Trostpflaster: Für die Mietwagenkosten musste er nicht geradestehen. Insoweit zog sein Einwand, der eventuelle Materialfehler an der Nockenwelle sei für ihn nicht erkennbar gewesen. (Urteil vom 30.11.2004, Az: 241 C 37663/03)