01.04.2005 | GW-Handel
Vorgetäuschte Unternehmereigenschaft
Ein Käufer, der dem Händler einen gewerblichen Verwendungszweck des Fahrzeugs vortäuscht, kann sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Kunde tat so, als kaufe er den angebotenen Sportwagen vom Typ Fiat Barchetta für gewerbliche Zwecke. Dabei wollte der Händler den Wagen nur an einen anderen Händler verkaufen, keinesfalls an einen Verbraucher mit voller Sachmängelhaftung. Deshalb nahm der Käufer folgenden Passus in den Kaufvertrag auf: „Keine Gewährleistung. Händlergeschäft“. Als dann technische Mängel auftraten und auch noch eine frühere Zulassung in Italien zum Vorschein kam, schlüpfte der Kunde wieder in die Rolle des Verbrauchers. Diesen Rollenwechsel machten die Gerichte nicht mit und wiesen seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufs in allen drei Instanzen ab. Dass der Käufer tatsächlich ein Verbraucher war und den Sportwagen nur privat nutzen wollte, interessierte den BGH nicht. (Urteil vom 22.12.2004, Az: VIII ZR 91/04) (Abruf-Nr. 050511)