01.11.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel
Vorsicht bei Unfallinformationen der Kundschaft
| Angaben eines Privatmanns über die Unfallfreiheit eines in Zahlung gegebenen Pkw mit mehreren Vorbesitzern sind unverbindlich, wenn sie die Zeit der Vorbesitzer betreffen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Homburg/Saar hervor. Erst nach Übernahme des Fahrzeugs und Demontage einer Stoßstange war dem Autohaus aufgefallen, was man bei der Besichtigung auf der Hebebühne nicht bemerkt hatte: ein gravierender Heckschaden. Das Autohaus nahm die Inzahlunggeberin auf Ersatz von Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall in Anspruch. Ohne Erfolg: Das Autohaus habe die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht nachgewiesen, urteilte das AG. Generelle Unfallfreiheit habe die Inzahlunggeberin, die in ihrer Zeit unfallfrei gefahren war, nicht zugesagt. Ihre Angaben im Ankaufschein über Unfallfreiheit beim Vorbesitzer seien keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben. Die Inzahlunggeberin habe lediglich das durch den Vorbesitzer erlangte Wissen weitergegeben. |
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