28.04.2008 | GW-Handel
Was bedeutet „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“?
Wenig bis garnichts bedeutet nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) das Wort „Nein“ in der Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ in einem Formularvertrag. Zugrunde lag dem Ganzen folgender Fall: Ein Händler hatte einen E 280 T (drei Jahre, 54.159 km) für 24.990 Euro verkauft. Im Formularvertrag war die Rubrik „ Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ mit „Nein“ ausgefüllt worden. Mit dem gleichen Passus hatte er den Wagen von einer Mercedes-Niederlassung gekauft. Von einem Unfallschaden will er nichts gewusst haben. Und doch war einer da, was sich jedoch erst später herausstellte. Dem Händler warf er vor, den mangelhaft reparierten Schaden übersehen zu haben. In erster Instanz bekam der Käufer Recht, in zweiter der Händler, in dritter vor dem BGH wieder der Käufer – jedenfalls vorläufig:
- Die Vertragsparteien hätten nicht vereinbart, dass der 280er unfallfrei sei. Dem stehe der Zusatz „lt. Vorbesitzer“ entgegen.
- Vereinbart sei auch nicht, dass der Wagen eventuell einen Unfallschaden habe.
Folglich komme es darauf an, was der Käufer vernünftigerweise objektiv habe erwarten können. Das sei ein Fahrzeug ohne Vorschaden jenseits der „Bagatellgrenze“. Für den Rücktritt vom Kauf müsse – anders als bei bloßer Minderung – die Erheblichkeit der Vertragswidrigkeit hinzukommen. Und die muss jetzt das Berufungsgericht prüfen. (Urteil vom 12.3.2008, Az: VIII ZR 253/05)(Abruf-Nr. 081110)