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  • 01.02.2006 | GW-Handel

    Wissen über Vorschäden bei Niederlassungen zurechenbar?

    Wer hat was von einem Unfallschaden gewusst? Diese Frage lässt sich manchmal schwer beantworten. So auch in einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Der Käufer hatte einen Gebrauchten in der Niederlassung eines Herstellers gekauft. Rund drei Jahre vor dem Verkauf war das Fahrzeug wegen eines Unfallschadens in einer anderen Niederlassung des Herstellers repariert worden. Der Verkaufsberater hatte gegenüber dem Käufer auf Nachfrage jedoch ausdrücklich „Unfallfreiheit“ versichert, weil er von dem Unfallschaden keine Kenntnis hatte. Da die „Reparatur-Niederlassung“ von dem Schaden wissen musste, den sie drei Jahre zuvor repariert hatte, stellte sich die Frage, ob dieses Wissen der „Verkaufs-Niederlassung“ und damit der Zentrale als Verkäuferin zuzurechnen ist. Die holsteinischen Richter haben dies bejaht.  

    Beachten Sie: Die Entscheidung ist auch für große Autohaus-Gruppen sehr wichtig. Wegen der Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen. Sollte der BGH entsprechend entscheiden, müsste jedes Fahrzeug, das in einer Niederlassung einer Autohaus-Gruppe wegen eines Unfallschadens repariert wurde, für sämtliche Verkäufer der Autohaus-Gruppe zugänglich im Intranet erfasst sein. (Urteil vom 18.8.2005, Az: 5 U 11/05) (Abruf-Nr. 060092)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 85605