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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Zahnriemen ist ein Verschleißteil

    | Ein gerissener Zahnriemen ist kein Sachmangel, sondern Verschleiß. Das ist das Fazit einer aktuellen Entscheidung zum neuen Kaufrecht. Der Kläger, ein Verbraucher, hatte einen Renault Clio (EZ 2/99, 107.000 km) am 4. Februar 2002 für 5.000 Euro gekauft. Nach einer Fahrstrecke von rund 2.500 km riss der Zahnriemen mit der Folge eines Motorschadens. Der Käufer verlangte kostenlose Reparatur. Der beklagte Kfz-Betrieb reparierte zwar, stellte aber 1.397 Euro in Rechnung. Als der Käufer nicht zahlte, weigerte sich der Kfz-Betrieb, das Fahrzeug herauszugeben. Darauf zahlte der Käufer unter Vorbehalt und verlangte anschließend sein Geld zurück. Das Amtsgericht (AG) Offenbach wies die Klage ab. Der Betrieb sei nicht verpflichtet gewesen, den Motorschaden kostenlos zu beseitigen. Der Wagen sei ohne Motormangel verkauft worden. Nicht auszuschließen sei, dass der Zahnriemen, ein typisches Verschleißteil, infolge einer „gewöhnlichen Materialabnutzung“ gerissen sei. Für eine übermäßige bzw. ungewöhnliche Beanspruchung des Fahrzeugs sei nichts ersichtlich. Gerade bei Fahrzeugen, die in Ballungsräumen wie dem Rhein-Main-Gebiet genutzt würden, sei häufiger Stadtverkehr mit Stop-and-go alltäglich und damit keine ungewöhnliche Art der Nutzung. Wichtig: Nach den Wartungsempfehlungen des Herstellers ist der Zahnriemen mindestens alle 120.000 km auszutauschen. Wie das AG richtig erkannt hat, ist das der Maximalwert. Besondere Beanspruchung kann einen vorzeitigen Austausch nötig machen. Unser Tipp: Wenn Sie einen Wagen kurz vor Ende des Wartungsintervalls verkaufen, weisen Sie den Käufer auf den in Kürze fälligen Austausch des Zahnriemens hin. Dann nehmen Sie dem Käufer das Argument, dass Sie ein Aufklärungsverschulden trifft, wenn er den Austausch nicht selbst vornimmt. (Urteil vom 15.1.2003, Az: 380 C 286/02, DAR 03, 178) (Abruf-Nr. 031376) |